Aktenkundig ist sodann, dass A._____ erhebliche psychische Probleme aufwies. Sie absolvierte vom 9. September 2016 bis 13. Februar 2017 eine psychotherapeutische Behandlung (UA act. 110 ff.) und wurde vom 3. bis 27. Januar 2017 stationär in der Klinik für Kinder und Jugendliche der Psychiatrischen Dienste Aargau AG [PDAG] behandelt (UA act. 93). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung besuchte sie eine Maltherapie, in deren Rahmen auch die angeklagten sexuellen Übergriffe angegangen worden sind (GA act.