Der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sein Glied hervorgenommen, ihre Hand daraufgelegt und sie angewiesen, dieses mit Auf- und Abwärtsbewegungen zu manipulieren. Dass sie sich nicht mehr daran erinnern vermochte, ob der Penis des Beschuldigten erigiert war, ist aufgrund des langen Zeitablaufs und aufgrund der Tatsache, dass sie damals erst 7-jährig war und den Vorfall folglich nicht richtig einzuordnen vermochte, ohne Weiteres erklärbar und schmälert den Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht (UA act. 170 ff.; GA act. 156 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6).