Der erste Vorfall soll sich im Tessin zugetragen haben, welchen sie bildlich beschreiben konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Dieser habe sich während den gemeinsamen Ferien ereignet. Es sei Abend gewesen und sie sei unten auf dem Sitzplatz mit dem Beschuldigten vis-à- vis auf einer Bank gesessen (UA act. 188). Der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sein Glied hervorgenommen, ihre Hand daraufgelegt und sie angewiesen, dieses mit Auf- und Abwärtsbewegungen zu manipulieren.