Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von A._____ stehen auch die letzten Chatverläufe auf WhatsApp zwischen dem Beschuldigten und A._____ vom 25. Juli 2016, wonach sie nichts mehr von ihm hören wolle, er ihr Leben zerstört habe und er für sie gestorben sei. In der Zeit ab Ende April 2016 sind auch keine Nachrichten des Beschuldigten mehr ersichtlich, was mit der Aussage von A._____ übereinstimmt, wonach sie ihn blockiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15).