Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29), ist nicht stichhaltig. Das Fehlen von Bakterien und Entzündungen vermag vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen von A._____ und den gutachterlichen Feststellungen einen analen Missbrauch nicht auszuschliessen, zumal die Problematik des Entstehens von Entzündungen und die Übertragung von Bakterien vor allem dann auftritt, wenn sowohl Vaginal- wie auch Analverkehr zeitnah praktiziert werden. Zwischen dem Beschuldigten und -7- A._____ ist es jedoch – gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ – nicht zu vaginalem Verkehr gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12).