Insoweit der Beschuldigte vorbringt, A._____ habe bereits vor Beginn der angeblichen sexuellen Übergriffe an Verstopfung gelitten, weshalb die Verstopfung nicht mit den sexuellen Handlungen zusammenhängen könne, verkennt er, dass bei an Verstopfung leidenden Kindern in der Regel gerade keine Vernarbungen zurückbleiben. Auch sein Vorbringen, bei A._____ hätten keine Hinweise auf Bakterien oder Entzündungen vorgelegen, was bei Analverkehr aber durchaus vorkommen könne und den angeklagten Analverkehr als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lasse (Plädoyer der Verteidigung, S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29), ist nicht stichhaltig.