Im Einklang mit dem gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ gewonnenen Beweisergebnis stehen auch die Analuntersuchungen. Diesen zufolge kann gestützt auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2021 getätigten Aussagen der beiden Sachverständigen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ zum Gutachten vom 26. März 2018 (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3 ff.) als Ursache der bei A._____ festgestellten Analfissuren ein analer Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Dass die Untersuchungen einen analen Missbrauch nicht mit Sicherheit feststellen können, liegt in der Natur der Sache und vermag die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen;