Die Aussagen zum Anal- und Oralverkehr sind konkret und nachvollziehbar. A._____ konnte die Vorfälle zeitlich eingrenzen. Der Beschuldigte habe begonnen, sie anal zu penetrieren, als sie etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Danach habe der Analverkehr über einen Zeitraum von etwa drei oder vier Jahren fast jedes Wochenende stattgefunden, wenn der Beschuldigte allein mit ihr war, weil C._____ nach Hause gegangen sei, um zu waschen oder Pizzateig zu machen oder wenn sie mit Einkaufen oder Gartenarbeit beschäftigt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 9).