2.5. Der Beschuldigte soll bis Mitte Februar 2016 den Anal- und Oralverkehr an A._____ vollzogen haben (UA act. 149). Die polizeiliche Einvernahme erfolgte am 7. August 2016 und damit nur gerade knapp sechs Monate später. In Bezug auf den Anal- und Oralverkehr liegen somit hinsichtlich der letzten angeklagten Vorkommnisse relativ tatnahe Aussagen vor. Die bei zeitlich länger zurückliegenden Vorkommnissen einhergehende Verblassungstendenz von Erinnerungen kann damit ausgeschlossen werden.