2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ sollen sich ab Herbst 2008/Frühjahr 2009 bis Mitte Februar 2016 zugetragen haben, als sie zwischen 7 und 14 ½ Jahre alt war. Im Laufe des Vorverfahrens wurde A._____ am 7. August 2016 polizeilich (Untersuchungsakten [UA] act. 144 ff.) und am 14. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft mit Gewährung der Teilnahmerechte (UA act. 164 ff.) als Auskunftsperson befragt. Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2021 erneut zur Sache einvernommen (Gerichtsakten [GA] act. 120 ff.). -5-