an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4. ff.). Demgegenüber verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Berufungserklärung, S. 2; Berufungsbegründung, S. 3 ff.).