__ zudem unter Druck gesetzt, indem er sie anwies, niemandem von diesen Handlungen zu erzählen, da er sonst ins Gefängnis komme. Sie habe aus Angst geschwiegen. Ab ihrem 12. Lebensjahr habe sie versucht, sich gegen die Übergriffe zu wehren, was der Beschuldigte ignoriert oder erzieherische Strafen ausgesprochen habe. Insofern habe sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien als erwiesen -4-