Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich an A._____, der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin, über einen Zeitraum von Herbst 2008 bis Mitte Februar 2016 mehrfach und in verschiedener Art sexuell vergriffen zu haben. Die sexuellen Übergriffe hätten sich überwiegend am gemeinsamen Wohnort an der Q-Strasse in R._____ ereignet. Daneben sei es auch einmal im Tessin während den gemeinsamen Ferien und nach dem Auszug von A._____ aus dem Haus des Beschuldigten an deren Wohnort am S-weg in T._____ zu sexuellen Übergriffen gekommen.