Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.299 (ST.2019.75; StA.2016.3818) Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1968, von Oberkulm, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 11. November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Nötigung. 2. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Kulm den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Das Bezirksgericht befand über die Zivilklage sowie über die Kostenfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Anschlussberufung vom 22. Dezember 2022 eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 Jahre. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass er fortan von Rechtsanwältin Senn freigewählt verteidigt werde. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. April 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung der Anschluss- berufung und der Beschuldigte am 15. Mai 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung der Berufung ein. Der Beschuldigte reichte am 5. Juni 2023 eine vorgängige Anschlussberufungsantwort ein. Die Privatklägerin reichte am 5. Juni 2023 und die Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2023 je eine vorgängige Berufungsantwort ein. Der Beschuldigte reichte am 28. Juli 2023 eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und ihn wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte verlangt indessen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung einzig gegen das Strafmass und beantragt eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren auf 13 Jahre. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich an A._____, der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin, über einen Zeitraum von Herbst 2008 bis Mitte Februar 2016 mehrfach und in verschiedener Art sexuell vergriffen zu haben. Die sexuellen Übergriffe hätten sich überwiegend am gemeinsamen Wohnort an der Q-Strasse in R._____ ereignet. Daneben sei es auch einmal im Tessin während den gemeinsamen Ferien und nach dem Auszug von A._____ aus dem Haus des Beschuldigten an deren Wohnort am S-weg in T._____ zu sexuellen Übergriffen gekommen. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er A._____ aufgefordert habe, sein Glied zu manipulieren, sie am Gesäss gestreichelt und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Später soll er Anal- und Oralverkehr an ihr vollzogen haben. Aufgrund ihres Alters und der persönlichen Beziehung zum Beschuldigten sei A._____ bis ungefähr zu ihrem 9. Lebensjahr urteilsunfähig und bis zum 12. Lebensjahr widerstandsunfähig gewesen, weshalb der Beschuldigte wegen Schändung zu verurteilen sei. Ab ihrem 9. oder 10. Lebensjahr habe der Beschuldigte A._____ zudem unter Druck gesetzt, indem er sie anwies, niemandem von diesen Handlungen zu erzählen, da er sonst ins Gefängnis komme. Sie habe aus Angst geschwiegen. Ab ihrem 12. Lebensjahr habe sie versucht, sich gegen die Übergriffe zu wehren, was der Beschuldigte ignoriert oder erzieherische Strafen ausgesprochen habe. Insofern habe sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien als erwiesen -4- an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4. ff.). Demgegenüber verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Berufungserklärung, S. 2; Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ sollen sich ab Herbst 2008/Frühjahr 2009 bis Mitte Februar 2016 zugetragen haben, als sie zwischen 7 und 14 ½ Jahre alt war. Im Laufe des Vorverfahrens wurde A._____ am 7. August 2016 polizeilich (Untersuchungsakten [UA] act. 144 ff.) und am 14. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft mit Gewährung der Teilnahmerechte (UA act. 164 ff.) als Auskunftsperson befragt. Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2021 erneut zur Sache einvernommen (Gerichtsakten [GA] act. 120 ff.). -5- A._____, C._____ sowie der Beschuldigte wurden schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 8. November 2023 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5. Der Beschuldigte soll bis Mitte Februar 2016 den Anal- und Oralverkehr an A._____ vollzogen haben (UA act. 149). Die polizeiliche Einvernahme erfolgte am 7. August 2016 und damit nur gerade knapp sechs Monate später. In Bezug auf den Anal- und Oralverkehr liegen somit hinsichtlich der letzten angeklagten Vorkommnisse relativ tatnahe Aussagen vor. Die bei zeitlich länger zurückliegenden Vorkommnissen einhergehende Verblassungstendenz von Erinnerungen kann damit ausgeschlossen werden. A._____ war im Zeitpunkt des gemäss Anklage letztmals stattgefundenen Analverkehrs 14 ½ Jahre alt und vermochte die sexuellen Handlungen zweifelsohne als solche zu beurteilen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Die Aussagen zum Anal- und Oralverkehr sind konkret und nachvollziehbar. A._____ konnte die Vorfälle zeitlich eingrenzen. Der Beschuldigte habe begonnen, sie anal zu penetrieren, als sie etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Danach habe der Analverkehr über einen Zeitraum von etwa drei oder vier Jahren fast jedes Wochenende stattgefunden, wenn der Beschuldigte allein mit ihr war, weil C._____ nach Hause gegangen sei, um zu waschen oder Pizzateig zu machen oder wenn sie mit Einkaufen oder Gartenarbeit beschäftigt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 9). Die meisten Übergriffe hätten sich im Elternschlafzimmer abgespielt («90 %» = UA act. 178; GA act. 159). Den Ablauf kann sie bildlich beschreiben, indem sie angibt, sie habe jeweils auf dem Bauch gelegen, sie habe dann knien müssen, indem der Beschuldigte sie hochgehoben habe (UA act. 180). Ihren Rücken habe sie dabei derart bücken müssen, dass ihre Haare nach hinten gefallen seien. Sie erwähnt sowohl Komplikationen, indem sie das Eindringen als schwierig bezeichnete, als auch Besonderheiten, indem sie schilderte, dass der Beschuldigte manchmal Bodylotion oder etwas Ähnliches verwendet habe (UA act. 180 f.; GA act. 159). Damit es besser funktioniert, habe der Beschuldigte Crème benutzt und sie angewiesen, sie solle lockerlassen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Als weitere Besonderheiten erwähnte sie, dass der Beschuldigte jeweils stark geatmet und geschwitzt habe (UA act. 183; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Teilweise habe er sie auch mit der Zunge stimuliert, er habe die Zunge bewegt und habe sie mit der Hand an der Vagina berührt (UA act. 183). Stimmig dazu sind auch die körperlichen Reaktionen, welche sie nach einem jeweiligen Analverkehr beschrieb. Als sie noch jünger gewesen sei, -6- habe sie in der Nacht erbrechen müssen, später habe sie wegen der Schmerzen Mühe mit dem Stuhlgang gehabt; selten sei der Stuhl blutig gewesen (UA act. 182; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Sie erwähnte schliesslich auch Emotionen, nämlich, dass sie Schmerzen während des jeweiligen Eindringens empfunden habe; es sei jeweils eine schlimme Situation gewesen, da der Beschuldigte nach dem jeweiligen Akt aufgestanden und zum Alltäglichen übergegangen sei (UA act. 149; UA act. 153). Auch konnte sie ihre Gefühlslage beschreiben. So habe sie beim Analverkehr lieber ihr Gesicht ins Kissen gedrückt, als zu knien (UA act. 178), da sie nichts habe sehen und hören wollen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Gestützt auf die schlüssigen Aussagen von A._____ liegen keine Zweifel vor, dass der Beschuldigte den Analverkehr an A._____ mehrfach vollzogen hat. Im Einklang mit dem gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ gewonnenen Beweisergebnis stehen auch die Analuntersuchungen. Diesen zufolge kann gestützt auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2021 getätigten Aussagen der beiden Sachverständigen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ zum Gutachten vom 26. März 2018 (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3 ff.) als Ursache der bei A._____ festgestellten Analfissuren ein analer Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Dass die Untersuchungen einen analen Missbrauch nicht mit Sicherheit feststellen können, liegt in der Natur der Sache und vermag die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen; im Gegenteil stützen die Gutachten ihre Aussagen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die vom Beschuldigten bei Dr. med. F._____ in Auftrag gegebene Stellungnahme zum Untersuchungsprotokoll vom 26. März 2018 und zum Gutachten vom 26. März 2018, zumal es sich dabei nicht um ein gerichtliches Gutachten, sondern um mit Zurückhaltung zu würdigende Parteivorbringen des Beschuldigten handelt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, A._____ habe bereits vor Beginn der angeblichen sexuellen Übergriffe an Verstopfung gelitten, weshalb die Verstopfung nicht mit den sexuellen Handlungen zusammenhängen könne, verkennt er, dass bei an Verstopfung leidenden Kindern in der Regel gerade keine Vernarbungen zurückbleiben. Auch sein Vorbringen, bei A._____ hätten keine Hinweise auf Bakterien oder Entzündungen vorgelegen, was bei Analverkehr aber durchaus vorkommen könne und den angeklagten Analverkehr als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lasse (Plädoyer der Verteidigung, S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29), ist nicht stichhaltig. Das Fehlen von Bakterien und Entzündungen vermag vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen von A._____ und den gutachterlichen Feststellungen einen analen Missbrauch nicht auszuschliessen, zumal die Problematik des Entstehens von Entzündungen und die Übertragung von Bakterien vor allem dann auftritt, wenn sowohl Vaginal- wie auch Analverkehr zeitnah praktiziert werden. Zwischen dem Beschuldigten und -7- A._____ ist es jedoch – gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ – nicht zu vaginalem Verkehr gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von A._____ stehen auch die letzten Chatverläufe auf WhatsApp zwischen dem Beschuldigten und A._____ vom 25. Juli 2016, wonach sie nichts mehr von ihm hören wolle, er ihr Leben zerstört habe und er für sie gestorben sei. In der Zeit ab Ende April 2016 sind auch keine Nachrichten des Beschuldigten mehr ersichtlich, was mit der Aussage von A._____ übereinstimmt, wonach sie ihn blockiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Auch wenn diesen Umständen für sich allein kein entscheidender Beweiswert zukommt, so stützen sie die Aussagen von A._____ doch, zumal der Beschuldigte keine schlüssige Erklärung dafür hatte, weshalb es sonst zu diesem Chatverlauf und zur Blockierung durch A._____ gekommen ist. 2.6. 2.6.1. Glaubhaft sind auch die von A._____ geschilderten minderschweren Vorfälle, als sie diese sexuellen Handlungen als solche noch nicht einzuordnen vermochte. Auch wenn diesbezüglich aufgrund des langen Zeitablaufs das Erinnerungsvermögen von einer natürlichen Verblassungstendenz gekennzeichnet ist, ist für das Obergericht erstellt, dass sich die sexuellen Handlungen im Kerngehalt so zugetragen haben, wie von A._____ geschildert. Der erste Vorfall soll sich im Tessin zugetragen haben, welchen sie bildlich beschreiben konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Dieser habe sich während den gemeinsamen Ferien ereignet. Es sei Abend gewesen und sie sei unten auf dem Sitzplatz mit dem Beschuldigten vis-à- vis auf einer Bank gesessen (UA act. 188). Der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sein Glied hervorgenommen, ihre Hand daraufgelegt und sie angewiesen, dieses mit Auf- und Abwärtsbewegungen zu manipulieren. Dass sie sich nicht mehr daran erinnern vermochte, ob der Penis des Beschuldigten erigiert war, ist aufgrund des langen Zeitablaufs und aufgrund der Tatsache, dass sie damals erst 7-jährig war und den Vorfall folglich nicht richtig einzuordnen vermochte, ohne Weiteres erklärbar und schmälert den Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht (UA act. 170 ff.; GA act. 156 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). In Bezug auf die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffe sagte A._____ aus, es seien immer dieselben gewesen, sie habe ihn mit der Hand befriedigen müssen. Sie vermochte die Vorfälle situativ, zeitlich und örtlich zu beschreiben. Die Vorfälle hätten sich entweder im Büro des Beschuldigten oder im Whirlpool im Garten seines Hauses ereignet. Im Büro sei es dazu gekommen, wenn sie sich am Computer -8- Ferienfotos angesehen hätten. Sie sei vor dem Bildschirm gestanden und er sei hinter ihr auf einem Stuhl gesessen. Er habe ihr und sich die Hose ausgezogen, ihr nacktes Gesäss gestreichelt und sich selber befriedigt (UA act. 173; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Er habe ihr Gesäss nur mit einer Hand angefasst, mit der anderen habe er sich an seinem Penis gerieben (UA act. 173). Dabei habe er jeweils lauter geatmet (UA act. 174). Dies sei während des Zusammenlebens ca. wöchentlich gewesen, danach seltener, nämlich alle zwei Monate (UA act. 175; GA act. 157). Teilweise sei der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen. Sie habe das daran festgestellt, dass er Taschentücher verwendet habe (UA act. 174). Im Whirlpool habe sie ihn auch am Glied anfassen und manuell befriedigen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Dabei erwähnte sie, dass sie zunächst zu dritt, meistens alle nackt, im Whirlpool gebadet hätten, ihre Mutter jeweils zuerst den Pool verlassen hätte, um zu duschen. Sie hätte wegen ihrer Haare länger gebraucht (UA act. 176; GA act. 158; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Sie beschrieb die Position, indem sie angab, im Pool habe es verschiedene Sitze. Sie sei neben dem Beschuldigten gesessen; sie habe ihn immer im Sitzen befriedigen müssen (UA act. 177; GA act. 158). Ob er zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht, es sei ja unter Wasser gewesen (UA act. 177). 2.6.2. A._____ hat die sexuellen Übergriffe schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. In allen Einvernahmen gab sie die Übergriffe und deren Steigerungen in chronologischer Reihenfolge konstant wieder. Zuerst habe sie ihn manuell am Glied befriedigen müssen; als sie älter gewesen sei, sei es zu Oral- und Analverkehr gekommen, der Beschuldigte habe sie teilweise auch mit der Zunge stimuliert und sei mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen (UA act. 148 ff.; 170 ff., GA act. 154 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Ebenso war sie in der Lage, unterschiedliche, sexuelle Handlungen örtlich zu differenzieren. Sie schilderte, dass sich der erste Vorfall im Tessin und die weiteren sexuellen Übergriffe im Haus des Beschuldigten, und dort entweder im Whirlpool, im Büro oder im Bett, sowie zuletzt in ihrer Wohnung in T._____ ereignet hätten. Auch zeitlich konnte sie die Vorfälle eingrenzen. Es bestehen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen konnte, keine Zweifel daran, dass es im Kerngeschehen zu den von ihr geschilderten sexuellen Übergriffen im genannten Zeitraum gekommen ist. Dass ihre Schilderungen gewisse Abweichungen aufweisen, ist mit dem Zeitablauf, ihrem damaligen Alter und ihrer Persönlichkeit sowie ihrem damit zusammenhängenden Aussageverhalten zu erklären. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Aussagen mit der Zeit vager als detaillierter wurden, was mit dem Verblassen der Erinnerungen erklärbar ist. Die Vorfälle begannen, als A._____ 7 Jahre alt war. Die erste polizeiliche Einvernahme erfolgte am 7. August 2016 und damit 8 Jahre später. Zu -9- diesem Zeitpunkt war A._____ 15 Jahre alt. Es ist notorisch, dass das kindliche Erinnerungsvermögen weniger ausgeprägt ist als jenes einer erwachsenen Person. Deshalb erstaunt es auch nicht, dass A._____ jeweils nur noch die Handlung an sich beschreiben konnte, aber sich an keine weiteren Details, wie beispielsweise die genaue Uhrzeit, Kleidung, räumliche Verhältnisse etc. erinnern konnte. Auch dass in den Schilderungen zu den früheren sexuellen Übergriffen Angaben zu Emotionen fehlen, ist mit dem damaligen Alter von A._____ zu erklären. Sie gab an, als Kind die Handlungen nicht verstanden zu haben, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dennoch war sie in der Lage, die sexuellen Handlungen individuell zu beschreiben. Aktenkundig ist sodann, dass A._____ erhebliche psychische Probleme aufwies. Sie absolvierte vom 9. September 2016 bis 13. Februar 2017 eine psychotherapeutische Behandlung (UA act. 110 ff.) und wurde vom 3. bis 27. Januar 2017 stationär in der Klinik für Kinder und Jugendliche der Psychiatrischen Dienste Aargau AG [PDAG] behandelt (UA act. 93). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung besuchte sie eine Maltherapie, in deren Rahmen auch die angeklagten sexuellen Übergriffe angegangen worden sind (GA act. 149 ff.). In diesem Zusammenhang kann eine mögliche Beeinflussung ihres Erinnerungsvermögens bzw. Aussageverhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter weitgehend ausgeschlossen werden, da sie die Therapie am 6. März 2018 (GA act. 149) und somit zeitlich erst begann, nachdem sie sich Freunden anvertraut hatte und die Anzeigeerstattung erfolgt war (vgl. nachstehend). Auch gab A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie sei sich ziemlich sicher, das von ihr Geschilderte auch tatsächlich erlebt zu haben, ansonsten sie nicht wüsste, wie es sich anfühle, wie es gewesen sei und wie es geschmeckt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). So habe der Beschuldigte bspw. viel Rotwein getrunken; wenn sie diesen Geruch heute rieche, lösche es ihr ab (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 8) können die von A._____ während ihrer Kunst- und Maltherapie angefertigten Zeichnungen – wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung, da erst durch die Therapie erfolgte suggestive Einflüsse nicht gänzlich auszuschliessen sind – in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, geben sie doch jeweils bildlich und mit kurzer Beschreibung versehen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wieder und wurden sie während der Mal- und Kunsttherapie angefertigt, die gerade dazu dient, Erlebtes auf diese Art und Weise zu verarbeiten. Die teilweise unterschiedlichen Antworten auf die Fragen in Bezug auf sexuelle Übergriffe während weiteren Ferienaufenthalten oder den Beginn der analen Übergriffe, den teilweise vagen Angaben zur Anzahl und die Schilderungen bezüglich des Schmerzempfindens sind unter den - 10 - vorliegenden Umständen nicht geeignet, die im Kerngeschehen glaubhaften Aussagen von A._____, nämlich dass sie den Beschuldigten mit der Hand befriedigen musste, dass er sie am nackten Gesäss streichelte, sich dabei selber befriedigte, mit der Zunge und den Fingern vaginal eindrang und dass er sowohl Anal- als auch Oralverkehr an ihr vollzog, zu erschüttern. 2.7. A._____ räumt Erinnerungslücken ein und verzichtet auf naheliegende Mehrbelastungen. Sie wirft dem Beschuldigten nicht vor, Vaginalverkehr an ihr verübt oder sie zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Der Beschuldigte habe es ihr gelassen, dass sie ein «normales» erstes Mal erleben könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Sie bezichtigt ihn auch nicht, ein besonders rohes Verhalten gezeigt zu haben oder dass es zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Im Gegenteil sagte sie aus, er sei grundsätzlich lieb zu ihr gewesen und habe Rücksicht darauf genommen, dass sie noch nicht erwachsen gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass A._____ in der Lage wäre, Aussagen über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen Zeitraum von mittlerweile über 7 Jahren konstant zu schildern, zumal sie während dem gesamten Verfahren Gefahr liefe, erhebliche Widersprüche preiszugeben. Schliesslich ist ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar. Die Initiative zur Anzeige kam nicht von A._____; sie selbst hätte nicht einmal Anzeige erstattet (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Zudem erfolgte die Anzeige spät und erst nach der Trennung ihrer Mutter vom Beschuldigten. Aufgrund des Alters von A._____ und des zuvor bestehenden Loyalitätskonflikts ist es nachvollziehbar, dass sie Mühe bekundete, über das Vorgefallene zu berichten, zumal Schilderungen eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers betreffen und es entsprechende Überwindung erfordert, darüber zu berichten. Sie erklärte dies auch damit, Angst davor gehabt zu haben, dass ihre Mutter ihr nicht glauben könnte. Schliesslich sprechen die weiteren Umstände, unter welchen die Anzeige erfolgte, gegen ein Rachemotiv. Aktenkundig ist, dass sich A._____ zunächst Freunden (UA act. 235 ff.; UA act. 239 ff.; UA act. 243 ff.; UA act. 247 ff.; UA act. 251 ff.) und erst durch diese motiviert ihrer Mutter gegenüber öffnete (UA act. 219; GA act. 145). Ihre Mutter erstattete daraufhin Anzeige, wobei sie am 5. August 2016 um 23:03 Uhr die Kantonspolizei telefonisch kontaktierte (UA act. 135; GA act. 145). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 8) sind keine Hinweise ersichtlich, dass A._____ durch das familiäre Umfeld zur Anzeige gedrängt oder falsch beeinflusst worden wäre. Die dargelegten Umstände, unter welchen die Strafanzeige erfolgte, sprechen vielmehr dagegen. - 11 - 2.8. Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit A._____ nie allein gewesen, weshalb die sexuellen Handlungen erst gar nicht haben stattfinden können, überzeugt nicht. Die geschilderten sexuellen Handlungen dauerten nicht stundenlang. Sodann war C._____ auch nicht die ganze Zeit anwesend. So hat sie schlüssig ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr auf Nachfrage hin, was vorgefallen sei, vorgeworfen habe, sie sei ja nicht dabei gewesen, da sie dann gearbeitet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Auch räumt der Beschuldigte selbst ein, C._____ habe – als sie noch zusammenwohnten – bei ihm im Garten gejätet und [in einem anderen Zimmer] gebügelt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Als haltlos erweist sich das Argument des Beschuldigten, die Aussagen von A._____ seien nicht glaubhaft, da beispielsweise der Whirlpool öffentlich einsehbar sei, weshalb es dort sicherlich nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen sein könne (Berufungsbegründung, S. 5). A._____ schilderte, dass beide während den sexuellen Handlungen nebeneinander gesessen seien und sie den Beschuldigten unter Wasser am Penis habe berühren müssen. Selbst wenn der Pool folglich von aussen einsehbar gewesen wäre, wären die entsprechenden Handlungen nicht als solche erkennbar gewesen. Ebenso ist der Einwand, dass A._____ bereits im Teenageralter ein «auffälliges Sexualverhalten» gepflegt habe, indem sie mit ihrem damaligen Freund intim verkehrt sei (Berufungsbegründung, S. 5), nicht stichhaltig und es ist auch nicht ersichtlich, was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Erstens fanden die meisten, vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe während des Kindes- und frühen Jugendalters von A._____ statt. Zweitens ist allein der Umstand, dass sie mit einem gleichaltrigen Freund intim verkehrte, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit hinsichtlich des Stattfindens sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten in Frage zu stellen. Wenn der Beschuldigte sodann vorbringt, die Anzahl der von A._____ genannten Übergriffe sei unrealistisch hoch und deshalb unglaubhaft (Berufungsbegründung, S. 6), vergisst er, dass die Übergriffe jahrelang, nämlich von Herbst 2008 bis Februar 2016 dauerten und regelmässig stattfanden. Angesichts dessen erscheint die von A._____ genannte Anzahl als eher tief. Die Angabe ist denn auch mehr als Anhaltspunkt denn als exakte Angabe zu verstehen. Auch dass sie teilweise nur noch wenig Details zu den einzelnen Handlungen schildern konnte, spricht entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) nicht gegen, sondern vielmehr für ihre Glaubhaftigkeit (siehe dazu oben). Es wurde bereits dargelegt, dass in Anbetracht der langen Zeitdauer, der Häufigkeit der Vorfälle und des jungen Alters von A._____ ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass nicht mehr alles erinnerlich ist. Gerade bei - 12 - Sexualdelikten im familiären Umfeld über eine gewisse Zeit hinweg kann denn auch nicht erwartet werden, dass das Opfer Buch führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4 und 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.4) – was A._____ auch nicht gemacht hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Insoweit der Beschuldigte anführt, es erscheine unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass es in den Ferien zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll und A._____ trotz dessen mehrfach mit in die Ferien nach Ägypten und in die Türkei verreist sei und nicht aufbegehrt habe (Berufungsbegründung, S. 6 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass auch C._____ und teilweise noch weitere Personen mitverreist sind, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ betreffend sexuelle Vorkommnisse nicht in Frage zu stellen, fanden derartige Handlungen doch jeweils im Hotelzimmer in Abwesenheit der übrigen Personen statt (UA act. 149 f.; GA act. 162 f.). Das fehlende Aufbegehren seitens A._____ erscheint aufgrund des zwischen ihr und dem Beschuldigten aufgrund familiärer Verbindung bestehenden Vertrauensverhältnisses, seiner Autoritäts- bzw. Machtposition und in diesem Zusammenhang auch durch den ihr gegenüber aufgebauten psychischen Druck und dem Umstand, an sie gestellte Erwartungen nicht enttäuschen zu wollen, erklärbar und nachvollziehbar. Entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, S. 2) ist es schliesslich auch nicht so, dass die Anklage bezüglich der Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge. Der Anklagesachverhalt umschreibt die Zeit und den Ort der vorgeworfenen Tathandlungen so genau, wie dies vorliegend möglich war. So erscheint es angesichts der zwischen der Tat und der Anzeigeerstattung vergangenen Zeit von mehreren Jahren und des damaligen jungen Alters von A._____ nachvollziehbar, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung der Ereignisse Schwierigkeiten bereitete. Mithin kann und darf nicht erwartet werden, dass sie sich jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und deren exakte Anzahl erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung wird dem Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden; insbesondere kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.4; 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion, bestehen für den Beschuldigten doch keine Zweifel darüber, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, was ihm wiederum eine effektive Verteidigung ermöglicht hat (vgl. Urteil des - 13 - Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 und 2.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 f.; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. 2.9. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte in einem Zeitraum von Herbst 2008 bis Februar 2016 an der minderjährigen A._____ im Sinne der Anklage mehrfach sexuell vergriffen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. C. 4. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung ab Herbst 2009 – als A._____ bezüglich der sexuellen Handlungen urteilsfähig war – durch das Streicheln des Gesässes, die Manipulationen am Penis und den Oral- und Analverkehr in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.2 ff.). Der Beschuldigte hat seine Vertrauens- und Autoritätsposition sowie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis gezielt ausgenutzt. Er hat den teilweise ausdrücklich geäusserten Willen von A._____ missachtet und einzelne Versuche, sich den sexuellen Übergriffen zu entziehen, unterbunden. Auf Zurückweisungen reagierte er mit erzieherischen Sanktionen, indem er ihr beispielsweise verbot, den Gameboy zu benutzen, fernzusehen oder sich mit Freundinnen zu treffen. Der Beschuldigte auferlegte A._____ schliesslich ein Schweigegebot und machte sie mit Geld sowie Geschenken gefügig. Den ersten Vorfall im Tessin und die sexuellen Handlungen vor dem Computer bis Herbst 2009 hat die Vorinstanz als Schändungen qualifiziert, da A._____ die sexuellen Handlungen als solche bis zu diesem Zeitpunkt nicht einzuordnen vermochte und daher altersbedingt urteilsunfähig war (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.2.2.2). Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zwischen Herbst 2008/Frühling 2009 und Februar 2016 verübte und A._____ in diesem Zeitraum zwischen 7 und 14 ½ Jahre alt war, hat die Vorinstanz den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind als gegeben erachtet (vorinstanzliches Urteil E. C. 4.1 ff.). Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 - 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungsweise eine Erhöhung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 9 Jahren auf 13 Jahre. Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch verlangt und sich nicht zum Strafmass geäussert. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, zeitigt es auf die auszusprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, es erweist sich folglich nicht als milder («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Tatbestände der Schändung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens – bei isolierter Betrachtung – für die Schändungen, die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Geldstrafe mehr möglich, weshalb für alle Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die sexuelle Nötigung, anlässlich welcher der Beschuldigte die damals 10 bis 11-jährige A._____ anal penetrierte. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht - 15 - misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7a). Der Beschuldigte begann den Analverkehr an A._____ zu vollziehen, als diese rund 10 oder 11 Jahre alt war. Die anale Penetration ist im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen eine der schwerwiegendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend sehr hoher Eingriffsintensität. Demgemäss schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden. A._____ empfand dabei Schmerzen, welche auch nach dem Vorfall für einige Tage persistierten; teilweise blutete sie nach dem Analverkehr und hatte Mühe beim Stuhlgang. Ob die bei A._____ festgestellten Analfissuren vom gewaltsamen Eindringen verursacht wurden oder einer anderen Genese zuzuschreiben sind, konnte gutachterlich nicht mit Sicherheit geklärt werden. Daraus kann der Beschuldigte hingegen nichts zu seinen Gunsten ableiten; ebenso wenig aus dem Umstand, dass er keine physische Gewalt angewendet hat. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstands wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Ver- werflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten systematisch angestrebt, indem er zunächst durch alltägliches und nicht sexualisiertes Verhalten die Nähe von A._____ suchte und dabei darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der Verbindung zur Kindsmutter bestehende Vertrauensverhältnis und seine Autoritätsposition als faktischer Stiefvater schamlos ausgenutzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30.Oktober 2023 E. 2.5). Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Als erwachsene Person war es an ihm, die sexuelle Integrität der sich damals im Kindesalter befindlichen A._____ zu wahren und nicht zu verletzen. Er entschied sich dagegen, obwohl er seine Bedürfnisse anders hätte befriedigen können. Es sind keine inneren oder - 16 - äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungshandlungen, die Schändungen sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.2.1. In Bezug auf die weiteren sexuellen Nötigungen ergibt sich Folgendes: Zwischen Herbst 2009 und Februar 2016 erfolgten zahlreiche weitere sexuelle Nötigungshandlungen an und mit der damals 8 bis 14 ½-jährigen A._____. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht exakt eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist es zu einem halben Dutzend Handlungen mit Oralverkehr und zu mindestens fünf weiteren Vorfällen analer Penetrationen gekommen. Diese Handlungen zählen zu den schwersten Formen der sexuellen Nötigung. Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Hinzu kommen weitere als sexuelle Nötigung zu qualifizierende Handlungen, wobei es sich durchwegs nicht nur um oberflächliche, flüchtige Berührungen handelte. Vielmehr liess sich der Beschuldigte von A._____ manuell befriedigen, streichelte ihr nacktes Gesäss, während er sich selbst befriedigte, drang mit dem Finger in ihre Vagina ein und stimulierte sie mit der Zunge. Die letzteren Erscheinungsformen sind dabei als beischlafsähnlich zu qualifizieren. - 17 - Insgesamt ist von einem äusserst schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität von A._____ auszugehen. Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der weiteren sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 15 Monaten bis 3 Jahren – jeweils abhängig von der Art und Intensität der sexuellen Nötigungshandlungen – auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Nötigungshandlungen besteht, als sie wiederholt zum Nachteil von A._____ begangen wurden. Andererseits entfällt wegen der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums eine natürliche Handlungseinheit. Der Beschuldigte hat den Vorsatz während des Tatzeitraums von über sechs Jahren hinsichtlich der zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 3 Jahren aufgrund der erheblichen Anzahl von Missbräuchen um insgesamt 6 Jahre auf 9 Jahre zu erhöhen. 3.4.2.2. Bezüglich der Schändungen ergibt sich Folgendes: Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte hat während den gemeinsamen Ferien im Tessin sein Glied hervorgeholt, die Hand von A._____ daraufgelegt und sie angewiesen, es mit Auf- und Abwärtsbewegungen zu manipulieren. A._____ war zum Tatzeitpunkt sieben Jahre jung. Etwa ein halbes Jahr später begannen die Vorfälle vor dem Computer. Sie hat sich Ferienfotos angesehen, wobei der Beschuldigte seine Hand auf ihrem nackten Gesäss hatte und dieses streichelte, während er sich mit der anderen Hand selbst befriedigte. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass A._____ aufgrund - 18 - ihres damaligen Alters die Handlungen noch nicht richtig einordnen konnte, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuellen Handlungen können nicht als spontaner Impuls abgetan werden; vielmehr strebte der Beschuldigte diese Situation systematisch an und wählte gezielt einen Augenblick, als er alleine mit A._____ zu Hause war resp. deren Mutter arbeitete. Was im Übrigen die Beweggründe des Beschuldigten und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Betreffend die Schändungen ist bei einer Einzelbetrachtung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 15 Monaten bis 2 Jahren – jeweils abhängig von der Art und Intensität der sexuellen Handlungen – auszugehen. Die schwerwiegendste Schändung stellt das Manipulieren des Penis dar. Die exakte Anzahl der Übergriffe lässt sich nicht eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist von mindestens fünf weiteren Vorfällen mit erheblicher Intensität auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass die einzelnen Schändungen in einem Zusammenhang stehen, als sie sich jeweils gegen A._____ richteten und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Es liegt jedoch keine natürliche Handlungseinheit vor; vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz während des Tatzeitraums immer wieder von Neuem gefasst. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 2 Jahre auf 11 Jahre. 3.4.2.3. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als sexuelle Nötigung und Schändung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. - 19 - Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den sexuellen Nötigungen sowie den Schändungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat verschiedene sexuelle Handlungen an und mit A._____ vorgenommen, wobei es auch zu gravierenden Eingriffen in Form von Oral- und Analverkehr und weiteren beischlafsähnlichen Handlungen gekommen ist. Dabei berührte er sie in unsittlicher Weise, liess sich von ihr stimulieren und stimulierte sie umgekehrt oral. Der Beschuldigte gefährdete dabei ganz bewusst und in erheblicher Weise die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A._____. Der Taterfolg wiegt entsprechend schwer. A._____ wurde zwar – soweit ersichtlich – physisch nicht verletzt, was sich jedoch neutral auswirkt (siehe dazu oben). Obwohl sie sich aktuell zu stabilisieren beginnt, was sich beispielweise anhand ihrer Lehre, welche sie nächstes Jahr abschliessen wird (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), zeigt, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von A._____ nachhaltig verwirklicht hat. Dies ist jedoch auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2). Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den sexuellen Nötigungen und Schändungen abgegolten. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf insgesamt 12 Jahre. 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse – soweit ersichtlich – unauffällig. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen und betreibt ein eigenes, rentables Coiffeurgeschäft. Der Beschuldigte hat sämtliche sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil von A._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selber belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hingegen nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts weder einsichtig noch reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. - 20 - Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Vorinstanz sah eine solche dabei fälschlicherweise im Umstand der selbständigen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.4). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit lediglich bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich und sozial integrierte Person eine gewisse Härte und führt zu keiner Strafminderung. Die Täterkomponente ist insgesamt als neutral zu bewerten. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat weder geprüft, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde noch ob der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB einschlägig ist. 3.6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 15. August 2016 mit Erlass des Festnahmebefehls eröffnet (UA act. 8; eine formelle Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten). Vom 7. August 2016 bis 13. September 2016 fanden diverse polizeiliche Einvernahmen mit den relevanten Personen statt und es wurden weitere Beweismittel erhoben. Auf Anfrage der Vertreterin der Privatklägerin vom 17. Januar 2017 nach dem Verfahrensstand (UA act. 320) wurde dieser mit Schreiben der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft derzeit nicht über genügend personelle Ressourcen verfüge. Sobald diese wieder verfügbar seien, was frühestens gegen Mitte Jahr der Fall sein dürfte, werde man sie informieren (UA act. 321). Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft mit dem Opfer erfolgte schliesslich am 14. Dezember 2017 (UA act. 157-192). Der Verfahrensabschluss wurde den Parteien am 5. Juli 2018 mitgeteilt (UA act. 327); am 20. November 2018 wurde C._____ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (UA act. 223 ff.). Bis zur Anklageerhebung am 11. November 2019 erfolgten keine Verfahrenshandlungen mehr. Es ist festzustellen, dass das Verfahren damit während Monaten stillstand, obwohl die Untersuchung abgeschlossen war. Es stand weder eine Ausdehnung des Strafverfahrens zur Diskussion noch ist die Sache als besonders aufwendig zu qualifizieren. - 21 - Die Untätigkeit von knapp 12 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen und der Anklageerhebung erscheint nicht mehr angemessen, zumal der Vorwurf gegen den Beschuldigten erheblich war. Im Weiteren ist festzuhalten, dass nach der letzten im September 2016 erfolgten polizeilichen Einvernahme in den Jahren 2017 und 2018 gerade noch drei weitere Einvernahmen stattfanden. Selbst ein zeitweiser, personeller Engpass vermag eine solche Verfahrensverzögerung nicht zu erklären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft um zusätzliche Ressourcen ersucht hätte oder eine Abtretung an die Oberstaats- anwaltschaft geprüft worden wäre. Zwischen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil vom 17. Mai 2022 vergingen rund 2 ½ Jahre. Auch unter Berücksichtigung, dass ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde und psychiatrische Gutachten eingeholt wurden, erscheint die Verfahrensdauer als zu lange. Im Weiteren beträgt die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 22. November 2022. Mit einer Ausfertigungsdauer von rund 6 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit überschritten. Zwar ist das vorinstanzliche Urteil mit 185 Seiten sehr umfangreich ausgefallen, es handelte sich aber weder um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um einen aussergewöhnlich umfassenden Straffall. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Insgesamt rechtfertigt die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 3.6.3. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ist hingegen zu verneinen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat, wobei zeitlich massgebend das zweitinstanzliche kantonale Urteil ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die sexuellen Übergriffe teilweise vor und teilweise nach dem 12. Altersjahr von A._____ begangen (Art. 101 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB). Bei unverjährbaren Straftaten (Art. 101 Abs. 1 - 22 - lit. e StGB) ist eine Strafmilderung vorgesehen, wenn ihre Verfolgung bei Anwendung der ordentlichen Fristen verjährt wäre (Art. 101 Abs. 2 StGB). Die sexuellen Übergriffe erstreckten sich über einen Zeitraum von 8 Jahren, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte seit dem ersten Vorfall im Jahre 2008 wohlverhalten hat. Vielmehr verging er sich während dieser Zeitspanne wiederholt an A._____, wobei der letzte Vorfall im Jahre 2016 erfolgte. Eine Strafmilderung kommt bereits aus diesem Grund nicht infrage. Im Übrigen wären im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist (Art. 101 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 lit. b StGB) nicht verstrichen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB). 4. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz festgestellten Haftungsquote sowie der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 9 auf 13 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die - 23 - obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von ¼ seiner Aufwendungen im Berufungs- verfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin Rechtsanwältin Renate Senn (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Abzustellen ist auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Dem Beschuldigten ist somit – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'500.00 auszurichten. 5.3. Die frühere amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung gestützt auf die von ihr am 14. März 2023 eingereichte Kostennote mit Fr. 2'300.05 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der über namhafte Vermögenswerte verfügt, zu ¾ mit Fr. 1'725.05 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4. Der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden. Es kann dazu auf die Verfügung vom 31. Mai 2023, mit welcher ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen worden ist, verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen zur Notwendigkeit gelten auch für eine erbetene Rechtsvertretung. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenregelung als korrekt und ist zu bestätigen. Die erstinstanzlichen - 24 - Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'902.00 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 2'950.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'769.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'235.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Der Beschuldigte befindet sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb diese Kosten von ihm sofort zurückzuverlangen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren verurteilt. 4. 4.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die Schändung, die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2018 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für - 26 - das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.05 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'725.05 sofort zurückverlangt. 5.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 29'902.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'769.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'235.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. - 27 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger