4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 242.00, d.h. insgesamt Fr. 2'242.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'793.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'838.95 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit d.h. Fr. 3'071.15, zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.