Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere dann auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; je mit weiteren Hinweisen).