4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf seine als angemessen erachtete Kostennote mit Fr. 3'838.95 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Wird die beschuldigte Person teilweise zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten daher im Umfang von 4/5, d.h. Fr. 3'071.15, zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.