Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er obsiegt jedoch insofern, als dass die Strafe bedingt ausgesprochen und die Tagessatzhöhe angepasst wird. Die Probezeit wird jedoch auf vier Jahren festgesetzt und zusätzlich wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Es ist daher gerechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).