Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechenden Umrechnungsschlüssel von Fr. 20.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.