Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 400.00 festzusetzen.