das Aussprechen einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachfolgend E. 3.4.4) sollten dem Beschuldigten somit hinreichend klar vor Augen führen, dass sein Verhalten gegenüber Beamten nicht akzeptiert wird. Das Obergericht verzichtet daher auf den Vollzug der neuen Strafe, da davon auszugehen ist, dass der Widerruf eine genügende Warnwirkung erzeugt, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es fehlt somit an einer ungünstigen Prognose mit Bezug auf die neue Strafe (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszusprechen.