3.4.3. Der Beschuldigte wurde innert der zweijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 erneut einschlägig straffällig (am 24. August 2021). Dass er den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannte, liegt damit – wie die Vorinstanz richtig ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2) – auf der Hand. Der Beschuldigte scheint zudem nach wie vor nicht einsichtig.