anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).