Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht einen Steuerausweis 2022 der SVA Aargau ein, welcher dem Beschuldigten eine Altersrente für den Zeitraum vom Januar 2022 bis Dezember 2022 über Fr. 19'560.00 bescheinigte. Zudem legte er ein Schreiben der SVA Aargau vom 21. Dezember 2022 ins Recht, wonach ab 1. Januar 2023 der monatliche Leistungsbetrag Fr. 1'671.00 betrage. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte damit nahe am Existenz- - 13 -