3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz nach Sichtung der Steuerveranlagung 2019 (act. 137), ausgehend von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 1'616.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 %, auf Fr. 40.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht einen Steuerausweis 2022 der SVA Aargau ein, welcher dem Beschuldigten eine Altersrente für den Zeitraum vom Januar 2022 bis Dezember 2022 über Fr. 19'560.00 bescheinigte.