3.2. Da sich in der Berufung für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs keine weiteren Ausführungen zur Strafzumessung finden, kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zur tat- und täterangemessenen Strafe verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2-4.4 und 4.7). Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe für die während der Probezeit neu verübte Straftat von 80 Tagessätzen erscheint nebst der zusätzlich neu wegen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechenden Verbindungsbusse (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) als angemessen.