Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Verteidiger ausführen, dass im Falle eines Schuldspruchs die Anzahl Tagessätze, die von der Vorinstanz festgelegt worden sei, als angemessen erachtet werde, jedoch die Höhe von Fr. 40.00 auf Fr. 10.00 reduziert werden solle. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Auf einen Widerruf des Strafbefehls sei zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.).