2.6. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich wissentlich und willentlich der Gewalt und - 12 - Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.