Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist es nicht problematisch, dass die Kamera im Innern des Linienbusses zur Türe ausgerichtet war und dadurch zwangsläufig auch einen Teil der städtischen Umgebung entlang der Buslinie und damit öffentlichen Grund (i.c. Bushaltestelle) erfasst hat (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Der Fokus der Aufnahme lag auf dem Ein- und Ausgangsbereich des Linienbusses und erfasste nur beschränkt einen Teil des Aussenbereichs bzw. des Trottoirs und der Strasse.