Dennoch kann festgehalten werden, dass die Videoüberwachung im Bus zulässig war, da dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 55 PBG sowie die Bestimmungen in der Videoüberwachungsverordnung des öffentlichen Verkehrs [VüV-ÖV; SR 742.147.2]) vorhanden ist, gemäss den glaubhaften Angaben des Privatklägers erkenntlich gemacht wurde, dass Videoaufzeichnungen im Bus erstellt werden (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 7. März 2023 S. 2 oben, Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2023 S. 7 Rz. 18), an einer solchen Videoüberwachung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Schutz des Personals und - 11 -