2.5. Nach dem Gesagten kann grundsätzlich offenbleiben, ob die eingereichten Videosequenzen aus der Videoüberwachungskamera im Bus verwertbar sind oder nicht, da das Obergericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise den Sachverhalt erstellen und in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annimmt, dass sich daran durch weitere Beweiserhebungen nichts ändern würde.