Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen, welche zusammen mit den Aussagen der Zeugen ein stimmiges Bild der stattgefundenen Kontrolle ergeben. Auf Grundlage der obigen Beweiswürdigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vom 24. August 2021, wie im Anklagesachverhalt beschrieben, zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatläger mit seiner rechten Hand an die linke Wange geschlagen hat.