Im Berufungsverfahren liess er durch seinen Verteidiger einräumen, dass es durchaus denkbar und keineswegs lebensfremd sei, dass er den Privatkläger im Rahmen des innert wenigen Sekunden abgespielten Gerangels versehentlich ungünstig getroffen habe. Bedingt durch die teils schubweise auftretenden, starken Schmerzen seien unkontrollierte und reflexartige Bewegungen bei an rheumatoider Arthritis erkrankten Personen nicht selten (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Rz. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f. und S. 13).