nachvollziehbar, schlüssig und bis auf den Schlag, welchen er nicht gesehen hatte, übereinstimmend mit dem Privatkläger. 2.4.3. Der Zeuge E._____ (Mitarbeiter C._____ AG) hat einen Schlag selber nicht gesehen. Er konnte aber den Ablauf des Vorfalles (Ankündigung der Kontrolle, Weglaufen und schliesslich Festhalten des Beschuldigten), wie es der Privatkläger und auch der Zeuge D._____ beschrieben haben, bestätigen (act. 155 f.).