nahmen, unklare oder ausweichende Antworten) sind im Aussageverhalten des Privatklägers nicht auszumachen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Auch die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers darauf hin, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft wirken und sich anhand seiner Angaben der Ablauf des damaligen Geschehens ohne Weiteres nachvollziehen lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.12).