Der Privatkläger konnte anschaulich und detailgetreu umschreiben, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Die in allen Einvernahmen getätigten übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, wie sich der Beschuldigte im Bus während der Kontrolle, beim Aussteigen und auch nach dem Vorfall mit dem Schlag verhalten habe, wie auch die Erklärung des Schlags des Beschuldigten im Detail (das Umdrehen des Beschuldigten und mit welcher Hand er wohin geschlagen habe) lassen seine Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen.