Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Angriffsobjekt und der Tathandlungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie zum Vorsatz wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der glaubhaften Schilderungen des Privatklägers als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen.