Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht zu prüfen ist demgegenüber die Einstellung des Verfahrens betreffend den Tatvorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, welche in Rechtskraft erwachsen ist.