3.7. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. März 2023 ihre Berufungsantwort ein, mit folgenden Anträgen: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -5- 2. Die Stellungnahme des Zivil- und Strafklägers (inkl. der eingereichten Beweise) sei zuzulassen. 3. Sämtliche Videoaufzeichnungen innerhalb des Busses vom 24.08.2021 zwischen 16:53:00 Uhr und 16:59:00 Uhr, insbesondere die Aufzeichnungen der Türe 2 für den Zeitraum vom 24.08.2021 zwischen 16:55:00 Uhr und 16:57:30 Uhr seien beizuziehen. 4. Unter Kostenfolge.