3.5. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. In formeller Hinsicht stellte er zudem den Antrag, dass die Stellungnahme des Privatklägers (inkl. CD-Rom) vom 4. Januar 2023 aus den Akten zu weisen sei. 3.6. Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Berufung und die Zulassung der Stellungnahme vom 4. Januar 2023.