3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Am 4. Januar 2023 verlangte der Privatkläger das Nichteintreten auf die Berufung und reichte Aufzeichnungen aus dem betreffenden Bus (inkl. CD- Rom) ein. Zudem beantragte er, dass bei Notwendigkeit F._____, Fahrtdienstleiter des Busbetriebes, sowie G._____, Stv. Bereichsleiter der C._____ AG, als Auskunftspersonen zu befragen seien.