2.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm gleichentags zugestellte Urteilsdispositiv Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 1. Dezember 2022 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2022 forderte der Beschuldigte, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Dementsprechend sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, unter Ausschluss der Einstellung betreffend den Tatvorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde u.a. das mündliche Verfahren angeordnet.