3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 40.00 (90 Tagessätze abzüglich 1 Tagessatz für die ausgestandene Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.