2.2 Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 119 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'760.00. 2.3 Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 119 Tagen vollzogen.