Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird und erkannte: «1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00.