Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.298 (ST.2022.108; STA.2021.6984) Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1950, von Lauterbrunnen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 25. April 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn nach Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Tage). Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Dienstag, 24.08.2021, 16:55 Uhr, fuhr der Beschuldigte im Bus der C._____ AG innerhalb von Q._____. Der Privatkläger, A._____, ging zu dieser Zeit seinem Beruf als Mitarbeiter der C._____ AG für Stichkontrolle und Sicherheit nach. Aufgrund dessen wollte der Privatkläger den Beschuldigten im Bus kontrollieren, ob dieser über ein gültiges Fahrbillett verfügt. Da der Beschuldigte den Privatkläger während der ganzen Fahrt ignorierte, entschloss sich dieser, den Beschuldigten bei dessen Aussteigen bei der Bushaltestelle R._____ in Q._____ in Bezug auf ein gültiges Fahrbillett zu kontrollieren. Als der Privatkläger den Beschuldigten bei der Bushaltestelle R._____ ansprach, um ihn zu kontrollieren, verhielt sich der Beschuldigte renitent, sprach in aggressiver Art und Weise mit dem Privatkläger und wies sich nicht aus. In der Folge wollte sich der Beschuldigte der Kontrolle entziehen, wendete sich vom Privatkläger ab, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten am Arm anfasste. Daraufhin drehte sich der Beschuldigte zum Privatkläger um und schlug ihn mit seiner rechten Hand an die linke Wange. Durch diesen Schlag des Beschuldigten erlitt der Privatkläger keine sichtbaren Verletzungen, hatte aber anschliessend Kopfschmerzen. Ausserdem betitelte der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser die Ticket-Kontrolle bei ihm durchführen wollte, diesen mit den Worten «Sauhund». Durch die Äusserung des Beschuldigten fühlte sich der Privatkläger in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. 1.2. Gegen diesen ihm am 27. April 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 2. Mai 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 18. Mai 2022 samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau. 2. 2.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau nach gleichentags durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragung des Privatklägers, der Zeugen D._____ (Busmitreisender) und E._____ (Mitarbeiter C._____ AG) sowie des Beschuldigten, dass das Verfahren in -3- Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird und erkannte: «1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessät- zen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 2.2 Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 119 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'760.00. 2.3 Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 119 Tagen vollzogen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 40.00 (90 Tagessätze abzüglich 1 Tagessatz für die ausgestandene Untersu- chungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Ge- samtstrafe gemäss Ziff. 2. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'300.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'084.00 d) andere Auslagen Fr. 195.00 Total Fr. 4'779.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 2'695.00 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'084.00 (inkl. Fr. 149.00 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'084.00 (inkl. Fr. 149.00 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.» -4- 2.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm gleichentags zugestellte Urteilsdispositiv Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 1. Dezember 2022 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2022 forderte der Beschuldigte, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Dementsprechend sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, unter Ausschluss der Einstellung betreffend den Tatvorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde u.a. das mündliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Am 4. Januar 2023 verlangte der Privatkläger das Nichteintreten auf die Berufung und reichte Aufzeichnungen aus dem betreffenden Bus (inkl. CD- Rom) ein. Zudem beantragte er, dass bei Notwendigkeit F._____, Fahrtdienstleiter des Busbetriebes, sowie G._____, Stv. Bereichsleiter der C._____ AG, als Auskunftspersonen zu befragen seien. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. In formeller Hinsicht stellte er zudem den Antrag, dass die Stellungnahme des Privatklägers (inkl. CD-Rom) vom 4. Januar 2023 aus den Akten zu weisen sei. 3.6. Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Berufung und die Zulassung der Stellungnahme vom 4. Januar 2023. 3.7. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. März 2023 ihre Berufungsantwort ein, mit folgenden Anträgen: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -5- 2. Die Stellungnahme des Zivil- und Strafklägers (inkl. der eingereichten Beweise) sei zuzulassen. 3. Sämtliche Videoaufzeichnungen innerhalb des Busses vom 24.08.2021 zwischen 16:53:00 Uhr und 16:59:00 Uhr, insbesondere die Aufzeichnungen der Türe 2 für den Zeitraum vom 24.08.2021 zwischen 16:55:00 Uhr und 16:57:30 Uhr seien beizuziehen. 4. Unter Kostenfolge. 3.8. Mit Eingabe vom 11. April 2023 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den beiden Berufungsantworten. 3.9. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers fand am 19. Dezember 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht zu prüfen ist demgegenüber die Einstellung des Verfahrens betreffend den Tatvorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, welche in Rechtskraft erwachsen ist. 2. 2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während eine Amtshandlung tätlich angreift (Abs. 1). Als Beamte gelten u.a. auch Angestellte von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1) (Abs. 2). Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Angriffsobjekt und der Tathandlungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie zum Vorsatz wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund der überein- stimmenden Zeugenaussagen und der glaubhaften Schilderungen des Privatklägers als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Berufungserklärung vom 19. Dezember 2022; Berufungsbegründung vom 27. Februar 2023). Der Privatkläger verlangt die Abweisung der Berufung (Eingabe Privatkläger vom 4. Januar 2023). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz (Berufungsantwort der Staats- anwaltschaft vom 21. März 2023). 2.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 24. August 2021 um 16:55 Uhr im Bus der C._____ AG innerhalb von Q._____ gefahren ist. An der Haltestelle R._____ ist der Beschuldigte ausgestiegen. Der Privatkläger hat ihn daraufhin am Arm gepackt, worauf sich der Beschuldigte aus diesem Griff befreien wollte (vgl. Berufungsbegründung S. 3). Unbestritten ist ferner, dass beim Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keine Verletzungen sichtbar waren (vgl. Foto [act. 11] und Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 25. August 2021 [act. 20]). Strittig und zu prüfen ist mit Blick auf die Anklage und die weiteren Beweise, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner rechten Hand an die linke Wange geschlagen hat. 2.4. 2.4.1. Der Privatkläger sagte anlässlich seiner Befragungen konstant und anschaulich aus, dass er am besagten Tag im Bus Nr. 2 in Q._____ Richtung S._____ unterwegs gewesen sei. Als er den Beschuldigten habe kontrollieren wollen, habe dieser ihn einfach ignoriert und sein Billett nicht vorgezeigt. Der Beschuldigte sei bei der Bushaltestelle R._____ ausgestiegen und er sei ebenfalls ausgestiegen, um die Kontrolle draussen durchzuführen. Der Beschuldigte habe sich weder ausweisen noch das Ticket vorzeigen wollen, sondern sei einfach weggelaufen (act. 20, 74, 77, 157; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Daraufhin habe er ihn mit seiner rechten Hand an seinem rechten Oberarm bzw. Schulter festgehalten (anlässlich seiner Befragung vor Obergericht nannte er es "angetütscht" [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 5]) und gesagt, dass er jetzt warten und zuerst sein Ticket vorzeigen müsse -7- (act. 74 f., 79, 157 f.). Der Beschuldigte habe sich dann umgedreht und ihn mit seiner rechten Faust auf seine linke Wange bzw. auf sein linkes Jochbein geschlagen (act. 20, 75, 158). Der Schlag habe ein wenig weh getan, aber er habe keine sichtbaren Verletzungen erlitten (act. 17 f.; 79; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Arbeitskollege des Privatklägers sei dann ebenfalls ausgestiegen und sie hätten gemeinsam beide Arme des Beschuldigten festgehalten und ihm zu seinem Schutz Handfesseln angelegt, da er sich nicht beruhigt und sich weiterhin gewehrt habe (act. 75, 158). Er habe dann seine Body-Cam aktiviert, welche zwei Minuten rückwirkend aufnehme. Der dritte Arbeitskollege habe die Polizei zur Unterstützung angefordert (act. 75). Der Privatkläger konnte anschaulich und detailgetreu umschreiben, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Die in allen Einvernahmen getätigten übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, wie sich der Beschuldigte im Bus während der Kontrolle, beim Aussteigen und auch nach dem Vorfall mit dem Schlag verhalten habe, wie auch die Erklärung des Schlags des Beschuldigten im Detail (das Umdrehen des Beschuldigten und mit welcher Hand er wohin geschlagen habe) lassen seine Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einver- nahmen, unklare oder ausweichende Antworten) sind im Aussageverhalten des Privatklägers nicht auszumachen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Auch die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers darauf hin, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft wirken und sich anhand seiner Angaben der Ablauf des damaligen Geschehens ohne Weiteres nachvollziehen lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.12). 2.4.2. Der Zeuge D._____ (Busmitreisender) erklärte anlässlich seiner Einvernahmen übereinstimmend mit dem Privatkläger, dass der Beschuldigte im Bus mehrfach aufgefordert worden sei, das Billett vorzuweisen (act. 65, 154). Der Beschuldigte habe ein bisschen aggressiv reagiert. Der Zeuge gab detailgetreu zu Protokoll, dass die «Kontis» versucht hätten, den Beschuldigten zu beruhigen und dieser einfach weitergelaufen sei. Die «Kontis» hätten ihn dann gestoppt und gepackt, weil er immer weitergelaufen sei. Einer der zwei bis drei «Kontis» habe die Polizei angerufen. Nachdem dem Beschuldigten die Handschellen angelegt worden seien, sei er noch aggressiver geworden. Er (der Zeuge) sei auf das Ganze aufmerksam geworden, weil der Beschuldigte laut gewesen sei (act. 65). Die Kontrolleure hätten den Beschuldigten etwa viermal nach dem Billett gefragt. Als sie gemerkt hätten, dass er einfach -8- weiterhin weglaufe, hätten sie ihn mit der Hand angegriffen und gesagt, «Stop, jetzt muesch Billet zeigen». Weil der Beschuldigte dann aggressiv geworden sei und sich nicht habe anfassen lassen und mit seinem Körper Hin- und Herbewegungen gemacht habe, hätten sie ihn mit den Handschellen angegriffen, um ihn zu beruhigen (act. 66). Vor dem Anlegen der Handschellen sei der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen, habe sich gewehrt und habe dabei vielleicht einen «Konti» getroffen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte einen «Konti» getroffen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei (act. 67, 154). Der Zeuge D._____ beschrieb damit den Vorfall nachvollziehbar, schlüssig und bis auf den Schlag, welchen er nicht gesehen hatte, übereinstimmend mit dem Privatkläger. 2.4.3. Der Zeuge E._____ (Mitarbeiter C._____ AG) hat einen Schlag selber nicht gesehen. Er konnte aber den Ablauf des Vorfalles (Ankündigung der Kontrolle, Weglaufen und schliesslich Festhalten des Beschuldigten), wie es der Privatkläger und auch der Zeuge D._____ beschrieben haben, bestätigen (act. 155 f.). 2.4.4. Anlässlich seiner ersten Befragung vor Ort gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Kontrolleure gesehen hätten, wie er beim Manor ausgestiegen sei, damit die anderen Personen hätten aussteigen können. Der Privatkläger habe ihn am Arm gepackt und er habe sich dann losgerissen. Geschlagen habe er ihn nicht, aber gesagt, dass er ihn nicht anfassen solle. Der Privatkläger habe einen anderen gerufen und sie hätten ihm Handschellen angelegt. Er habe etwas Mühe mit dem Gehör und der Kontrolleur habe schon etwas gesagt, aber er wisse nicht was (act. 14). Mit diesen ersten Aussagen des Beschuldigten bleibt unklar, was genau bei der Haltestelle R._____ passiert ist, wieso er nicht einfach sein vorhandenes Billett vorgewiesen hat und weshalb die Kontrolleure ihm Handschellen haben anlegen müssen. Diese lücken- und sprunghaften Aussagen des Beschuldigten vermögen daher nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte begab sich einen Tag später notfallmässig in das Kantonsspital Aarau wegen Schmerzen an seiner linken Hand (vgl. act. 30 und 37). Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 25. August 2021 habe der Beschuldigte berichtet, dass er gestern gegen 17:00 Uhr im Bus mit drei Kondukteuren gestritten habe. Alle seien in Q._____ in der Nähe vom Manor ausgestiegen. Es sei eine Schlägerei erfolgt und die Polizei sei involviert gewesen (act. 37). Damit räumte der Beschuldigte gegenüber dem behandelnden Arzt implizit zum einen ein, dass irgendjemand zugeschlagen hatte und er aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen war. Nachdem gegen die Kontrolleure der Vorwurf des Zuschlagens nie erhoben wurde, kann dies nur der Beschuldigte selbst -9- gewesen sein. Anlässlich einer weiteren ärztlichen Kontrolle in der Haus- arztpraxis Sanacare vom 6. September 2021 (vgl. act. 31 und 40) schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Auseinandersetzung erneut etwas anders, indem er gegenüber seinem Hausarzt berichtete, dass er im öffentlichen Nahverkehr (Bus) am 24. August 2021 von drei Kontrolleuren heftig attackiert worden sei. Anlässlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Mai 2022 gab der Beschuldige neu zu Protokoll, dass er seine Fahrkarte den drei Kontrolleuren schon vor dem Einsteigen gezeigt habe (act. 88). Dies wiederholte er auch vor Vorinstanz (act. 159 f.). Er sei schnell ausgestiegen und zwei Schritte von der Türe weggegangen, da er die anderen Passanten nicht mit seinem Einkaufs-Trolley habe behindern wollen. Der Zugriff des Kontrolleurs sei dann so schnell gewesen, dass er seine Fahrkarte gar nicht habe herausnehmen und schon gar nicht habe zuschlagen können (act. 89). Der Kontrolleuer [gemeint ist der Privatkläger] habe ihn, einen Vollinvaliden, angefallen und am Arm gepackt (act. 89). Auch vor Vorinstanz und vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger ihn richtig gepackt habe und er versucht habe, sich weg- zuziehen. Er habe eine Gelenkentzündung und das tue ihm weh. Er habe dann reflexartig reagiert und versucht, sich wegzuziehen. Geschlagen habe er nicht (act. 160; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Anlässlich seiner Befragung vor Obergericht räumte er ein, dass er im Bus einmal nach dem Billett gefragt worden sei und er daraufhin gesagt habe, er werde zuerst aussteigen und dann werde geschaut (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10 f.). Eine plausible Erklärung, weshalb ihn der Privatkläger draussen gepackt haben soll, konnte er auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht geben. Er reagierte mit Ausflüchten (Minderwertigkeitskomplex des Privatklägers [Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11]; Hautfarbe [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13]) und lauter werdender Stimme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zum vorgehaltenen Vorwurf und auch die von ihm eingereichten Arztberichte enthalten Widersprüche und Ungereimtheiten lassen damit fehlende Konstanz bezüglich des tat- sächlich Vorgefallenen erkennen. Während er Minuten nach dem Vorfall noch davon sprach, dass der Privatkläger ihn am Arm gepackt habe und er sich losgerissen habe, berichtete er am nächsten Tag im Spital davon, dass er mit drei Kondukteuren gestritten habe und es zu einer Schlägerei gekommen sei. Rund zwei Wochen später sprach er dann bei seinem Hausarzt davon, dass er von drei Kontrolleuren heftig attackiert worden sei. In seiner Einsprache meinte er alsdann wiederum, dass der Privatkläger ihn angefallen und am Arm gepackt habe. Vor Obergericht berichtigte er auf Nachfrage hin den Ausdruck "Schlägerei" im Arztzeugnis dahingehend, dass er damals eigentlich eine Rauferei gemeint habe, wobei der Doktor es falsch verstanden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). - 10 - Gleichzeitig sprach er betreffend das gleiche Ereignis wiederum davon, dass er richtig am Arm gepackt worden sei und er sich losgerissen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte immer wieder gewisse Zu- geständnisse machte. So gab er in der polizeilichen Einvernahme vor Ort zu, dass er sich losgerissen habe und es schon sein könne, dass der Kontrolleur etwas gesagt habe. Auch in seiner Einsprache räumte er ein, dass er reflexartig reagiert habe und versucht habe, sich wegzuziehen. Im Berufungsverfahren liess er durch seinen Verteidiger einräumen, dass es durchaus denkbar und keineswegs lebensfremd sei, dass er den Privatkläger im Rahmen des innert wenigen Sekunden abgespielten Gerangels versehentlich ungünstig getroffen habe. Bedingt durch die teils schubweise auftretenden, starken Schmerzen seien unkontrollierte und reflexartige Bewegungen bei an rheumatoider Arthritis erkrankten Personen nicht selten (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Rz. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f. und S. 13). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen des Privat- klägers nicht in Zweifel zu ziehen, welche zusammen mit den Aussagen der Zeugen ein stimmiges Bild der stattgefundenen Kontrolle ergeben. Auf Grundlage der obigen Beweiswürdigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vom 24. August 2021, wie im Anklagesachverhalt beschrieben, zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatläger mit seiner rechten Hand an die linke Wange geschlagen hat. 2.5. Nach dem Gesagten kann grundsätzlich offenbleiben, ob die eingereichten Videosequenzen aus der Videoüberwachungskamera im Bus verwertbar sind oder nicht, da das Obergericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise den Sachverhalt erstellen und in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annimmt, dass sich daran durch weitere Beweis- erhebungen nichts ändern würde. Dennoch kann festgehalten werden, dass die Videoüberwachung im Bus zulässig war, da dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 55 PBG sowie die Bestimmungen in der Videoüberwachungsverordnung des öffentlichen Verkehrs [VüV-ÖV; SR 742.147.2]) vorhanden ist, gemäss den glaubhaften Angaben des Privatklägers erkenntlich gemacht wurde, dass Videoaufzeichnungen im Bus erstellt werden (vgl. Eingabe des Privat- klägers vom 7. März 2023 S. 2 oben, Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2023 S. 7 Rz. 18), an einer solchen Videoüberwachung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Schutz des Personals und - 11 - der Reisenden vor Aggressionen und Belästigungen; Schutz vor Sach- beschädigungen und Wertgegenständen etc.) und der Eingriff verhältnis- mässig ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3 f., nicht publiziert in: BGE 149 IV 153; DAPHINOFF/HASSLER, Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: LuT – Schriftenreihe zum Logistik- und Transport- recht 9/2017 S. 243 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist es nicht problematisch, dass die Kamera im Innern des Linienbusses zur Türe ausgerichtet war und dadurch zwangsläufig auch einen Teil der städtischen Umgebung entlang der Buslinie und damit öffentlichen Grund (i.c. Bushaltestelle) erfasst hat (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Der Fokus der Aufnahme lag auf dem Ein- und Ausgangsbereich des Linienbusses und erfasste nur beschränkt einen Teil des Aussen- bereichs bzw. des Trottoirs und der Strasse. Dies zeigt sich dann auch in den Bildern selber, auf welchen man die Gesichter des Privatklägers und des Beschuldigten an der Bushaltestelle ausserhalb des Buses nicht mehr sieht, da die an der Decke angebrachte Videokamera relativ steil nach unten ausgerichtet ist (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 4. Januar 2023). Ziel und Zweck der Videokamera ist demnach nicht die Aufnahme von Passanten irgendwo auf öffentlichem Grund, sondern das Erfassen der Reisenden, welche unmittelbar den Bus betreten oder aussteigen. Die Aufnahme der im Bus angebrachten Kamera sind folglich verwertbar. Auf den vom Privatkläger mit Eingabe vom 4. Januar 2023 eingereichten Bildausschnitten aus der im Bus angebrachten Videoüberwachungs- kamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte seine rechte Hand zur Faust ballt, sein Gewicht vom rechten Fussballen auf die Fussspitze verlagert, mit seinem rechten Arm eine Schwungbewegung von unten nach oben ausführt und schliesslich aufgrund des Schwungs seinen Körper nach links verlagert. Den Schlag selber und die Gesichter der Beteiligten sieht man indes nicht. Die einzelnen Bewegungsabläufe stimmen jedoch mit den Aussagen des Privatklägers überein, wonach er vom Beschuldigten mit der rechten Hand an der linken Wange getroffen worden sei. Die Video- aufnahmen stimmen somit mit den Aussagen des Privatklägers überein und untermauern den erstellten Sachverhalt weiter. 2.6. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich wissentlich und willentlich der Gewalt und - 12 - Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn nach Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 40.00 (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag) gewährten bedingten Vollzugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Verteidiger ausführen, dass im Falle eines Schuldspruchs die Anzahl Tagessätze, die von der Vorinstanz festgelegt worden sei, als angemessen erachtet werde, jedoch die Höhe von Fr. 40.00 auf Fr. 10.00 reduziert werden solle. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Auf einen Widerruf des Strafbefehls sei zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). 3.2. Da sich in der Berufung für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs keine weiteren Ausführungen zur Strafzumessung finden, kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zur tat- und täterangemessenen Strafe verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2-4.4 und 4.7). Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe für die während der Probezeit neu verübte Straftat von 80 Tagessätzen erscheint nebst der zusätzlich neu wegen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechenden Verbindungs- busse (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) als angemessen. 3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz nach Sichtung der Steuerveranlagung 2019 (act. 137), ausgehend von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 1'616.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschal- abzugs von 20 %, auf Fr. 40.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht einen Steuerausweis 2022 der SVA Aargau ein, welcher dem Beschuldigten eine Altersrente für den Zeitraum vom Januar 2022 bis Dezember 2022 über Fr. 19'560.00 bescheinigte. Zudem legte er ein Schreiben der SVA Aargau vom 21. Dezember 2022 ins Recht, wonach ab 1. Januar 2023 der monatliche Leistungsbetrag Fr. 1'671.00 betrage. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte damit nahe am Existenz- - 13 - minimum lebt, weshalb das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen um 50 % zu reduzieren ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der Tagessatz ist daher abgerundet auf Fr. 20.00 festzusetzen. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen nicht damit befasst, ob sich der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (oder der unbedingte Vollzug der Strafe für die aktuelle Straftat) bei der Prognose positiv auswirkt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1). 3.4.2. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs- entscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 3.4.3. Der Beschuldigte wurde innert der zweijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 erneut einschlägig straffällig (am 24. August 2021). Dass er den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannte, liegt damit – wie die Vorinstanz richtig ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2) – auf der Hand. Der Beschuldigte scheint zudem nach wie vor nicht einsichtig. Um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, ist daher notwendig, dass der mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.00 (abzüglich eines Tages Untersuchungshaft) widerrufen wird. Dies ist jedoch auch hinreichend. Denn auf der anderen Seite ist auch anzumerken, dass der Beschuldigte sich seit dem 24. August 2021 bis heute nichts mehr hat zuschulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und er keinen Katalog an Vorstrafen aufweist. Die widerrufene Geldstrafe sowie - 14 - das Aussprechen einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachfolgend E. 3.4.4) sollten dem Beschuldigten somit hinreichend klar vor Augen führen, dass sein Verhalten gegenüber Beamten nicht akzeptiert wird. Das Obergericht verzichtet daher auf den Vollzug der neuen Strafe, da davon auszugehen ist, dass der Widerruf eine genügende Warnwirkung erzeugt, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es fehlt somit an einer ungünstigen Prognose mit Bezug auf die neue Strafe (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszusprechen. Da vorliegend jedoch weder von nachhaltiger Einsicht noch von echter Reue des Beschuldigten die Rede sein kann und nicht zu vernach- lässigende Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist die Probe- zeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 StGB). 3.4.4. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berück- sichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 400.00 festzusetzen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ent- sprechenden Umrechnungsschlüssel von Fr. 20.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). - 15 - Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er obsiegt jedoch insofern, als dass die Strafe bedingt ausge- sprochen und die Tagessatzhöhe angepasst wird. Die Probezeit wird jedoch auf vier Jahren festgesetzt und zusätzlich wird eine Verbindungs- busse ausgesprochen. Es ist daher gerechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf seine als angemessen erachtete Kostennote mit Fr. 3'838.95 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Wird die beschuldigte Person teilweise zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten daher im Umfang von 4/5, d.h. Fr. 3'071.15, zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollum- fänglich kostenpflichtig werden. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere dann auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; je mit weiteren Hinweisen). Die vorinstanzliche Kostenregelung durch das Bezirksgericht erweist sich trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Beschimpfung weiterhin als korrekt und bedarf keiner Änderung, da die dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten beiden Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen. Entsprechend - 16 - rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten sämtliche Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschuldigte war bereits im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, weshalb der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'084.00 inkl. MwSt. ist mit der Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Der Be- schuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. - 17 - 3.2. 3.2.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 3'600.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 3.2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von einem Tag wird auf die widerrufene Geldstrafe angerechnet. 3.2.3. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Geldstrafe beträgt Fr. 3'560.00. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 242.00, d.h. insgesamt Fr. 2'242.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'793.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'838.95 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit d.h. Fr. 3'071.15, zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'695.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'084.00 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 149.00) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner