4.2. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 571.30 aus der Staatskasse entschädigt. Zustellung an: die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten (Verteidiger) die Oberstaatsanwaltschaft die Vorinstanz Mitteilung an: die Obergerichtskasse Mitteilung nach Rechtskraft an: das Strafregister (VOSTRA) - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)