3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie Auslagen von Fr. 158.00, gesamthaft Fr. 2'158.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 in der Höhe von Fr. 1'438.70 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Für das obergerichtliche Verfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 667.70 aus der Staatskasse entschädigt. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'895.80, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 600.00 und den Spesen von Fr. 95.80 zu 2/3 in der Höhe von Fr. 1'263.90 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.