10. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB bezüglich der Äusserungen gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB («Arschloch», «Kinderschänder» und «Hurensohn») schuldig.