Da der Beschuldigte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens einen günstigeren Entscheid erwirkt hat, indem das Verfahren gegen ihn teilweise eingestellt wurde, sind die vorinstanzlichen Kosten neu festzulegen. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'895.80 aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. Überdies macht der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren Aufwände in der Höhe von Fr. 1'713.85 geltend. Mit Blick auf die Teileinstellung des Verfahrens ist der Beschuldigte für 1/3 dieser Aufwendungen zu entschädigen.